Vereinsstatut (Satzung)
§ 1
1. Der Name des Vereins lautet: Serbischer Kulturverein Beli Orao Hochtaunus e.V.
2. Der Sitz des Serbischer Kulturverein Beli Orao Hochtaunus e.V. (im weiteren Text der Satzung „Verein“ genannt) ist Bad Homburg v. d. Höhe.
3. Der Verein ist im Vereinsregister der Stadt Bad Homburg v. d. Höhe eingetragen.
4. Der Verein ist der Träger aller Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung des Vereins und anderen diesbezüglich gesetzlichen Akten ergeben.
5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
6. Der Verein besitzt einen eigenen Stempel.
§ 2
Der Zweck des Vereins ist:
a. Die Förderung der Integration von serbischen Migrantinnen und Migranten.
b. Die Förderung der Kunst, Kultur und Tradition aus dem heimatlichen serbischen Kulturreichtum.
c. Förderung der freundschaftlichen Beziehungen und der Verständigung zwischen den serbischen Migrantinnen und Migranten und Bürgerinnen und Bürgern sowie Institutionen der Stadt Bad Homburg v. d. Höhe und der Bundesrepublik Deutschland.
d. Förderung des Sports.
e. Hilfeleistung für in Not geratene Menschen
§ 3
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabeordnung“.
2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 5
1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 6
1. Dienstsprachen des Vereins sind deutsch und/oder serbisch.
§ 7
Mitglied des Vereins kann jede juristische und private Person werden die sich durch schriftliche Beitrittserklärung verpflichtet die Bestimmungen dieser Satzung zu beachten.
1. Der Verein führt als Mitglieder:
a. Natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und juristische Personen
b. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
c. Ehrenmitglieder
d. Fördermitglieder
2. Stimmberechtigt bei Mitgliederversammlungen sind die Mitglieder unter a) und c).
a. Kinder und Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur gemeinsam mit mindestens einem gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden.
§ 8
Das Mitglied des Vereins hat das Recht:
a. an Aktivitäten des Vereins teilzunehmen;
b. alle Verwaltungsgremien zu wählen und in alle Verwaltungsgremien gewählt zu werden
§ 9
Das Mitglied des Vereins ist verpflichtet:
a. im Rahmen seiner Möglichkeiten an der Zielsetzung des Vereins teilzunehmen.
b. zum Ansehen des Vereins beizutragen.
c. den jährlichen Mitgliedsbeitrag, bestehend aus dem Grundbeitrag und dem Spartenbeitrag innerhalb der in der Beitragsordnung genannten Frist zu entrichten.
d. alle Bestimmungen dieser Satzung zu beachten.
§ 10
Der Vorstand kann Mitglieder sowie andere Personen und Institutionen die sich in Vereinstätigkeiten besondere Verdienste erworben haben durch Anerkennungen und Auszeichnungen ehren.
§ 11
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligem Austritt oder dem Ausschluss.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von 1 Monat zum Ende eines jeden Beitragsjahres. Die Mitgliedschaft verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, sofern diese nicht fristgerecht gekündigt wird.
§ 12
1. Die Ausschlussentscheidung erfolgt durch den Vorstand.
2. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied bei der Mitgliederversammlung Einspruch erheben, welche die Ausschlussentscheidung aufheben kann
§ 13
1. Das Betreten der Vereinsräume ist Mitgliedern sowie Gästen in Begleitung von Mitgliedern erlaubt.
2. Die Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen ist für Jedermann frei und öffentlich, es sei denn der Vorstand erklärt diese zu einer vereinsinternen Veranstaltung. In diesem Fall ist eine Teilnahme von nicht-Vereinsmitgliedern nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Vorstandes möglich.
§ 14
Die Organe des Vereins sind:
a. Mitgliederversammlung (Jahresversammlung und Sonderversammlung)
b. Vorstand
c. Aufsichtsrat
d. Erweiterter Vorstand
§ 15
1. Die Mitgliederversammlung wird im Laufe des ersten Quartals jedes zweiten Jahres einberufen.
2. Sonderversammlungen werden vom Vorstand aufgrund schriftlicher Forderung mit Begründung vom Aufsichtsrat oder mindestens 6/11 (sechs Elftel) der Mitglieder einberufen.
3. Der Vorstand muss allen Mitgliedern eine schriftliche Einladung zur Mitgliederversammlung 15 Tage vor dieser zusenden. Die Einladung kann per Post oder per E-Mail erfolgen.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom gewählten Arbeitsvorstand geleitet.
5. Der Arbeitsvorstand setzt sich aus fünf Mitgliedern zusammen:
a. Vorsitzender
b. Stellvertretender Vorsitzender
c. Schriftführer
6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig bei Anwesenheit von über 25% (fünfundzwanzig Prozent) der Mitglieder des Vereins.
7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in eine Niederschrift aufgenommen, und von dem Protokollführer und den beiden Protokollbeglaubigten unterschrieben und beurkundet.
§ 16
Als höchstes Organ des Vereins hat die Mitgliederversammlung folgende Aufgaben:
a. alle Tätigkeiten des Vereins im vergangenen Zeitraum, insbesondere die Berichte des Vorstands und des Aufsichtsrats zu überprüfen, zu billigen oder abzulehnen;
b. den Vorstand und Aufsichtsrat zu wählen;
c. die Tätigkeiten für den folgenden Zeitraum festzulegen;
d. über die Höhe des Grundbeitrages zu entscheiden. Die Höhe des Spartenbeitrages regelt die Beitragsordnung (siehe §26 dieser Satzung);
e. über Änderungen und Ergänzungen der Vereinsatzung zu entscheiden;
f. über eine Auflösung des Vereins zu entscheiden;
§ 17
1. Der Vorstand setzt sich aus 4 (vier) Mitgliedern zusammen:
Vorsitzender
Stellvertretender Vorsitzender
Schriftführer
Kassenwart
2. Der Vorstand ist nach §26 BGB der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende.
3. Die Organe werden bei jeder zweiten Jahresversammlung gewählt.
4. Im Falle, dass ein Platz im Vorstand oder Aufsichtsrat frei wird, benennt der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung seine Vertreter.
§ 18
Der Vorstand leitet den Verein und dessen gesamte Arbeit.
Er führt das Programm und die Richtlinien der Mitgliederversammlung, entscheidet, und verteilt aktuellen Aufgaben.
Die Entscheidungen werden von der Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder bei der Vorstandssitzung getroffen.
Um eine Vorstandssitzung abhalten zu können ist die Anwesenheit von 2/3 (zwei Drittel) der Vorstandsmitglieder erforderlich.
§ 19
1. Der Vorsitzende:
a. vertritt den Verein vor Dritten
b. unterzeichnet Dokumente, Verträge und alle anderen Akten
c. Lädt zu Vorstandssitzungen und leitet diese
d. ist für die vorschriftsmäßige Nutzung des Stempels verantwortlich
2. Der stellvertretende Vorsitzende hilft dem Vorsitzenden und vertritt ihn während dessen Abwesenheit.
§ 20
1. Der Kassenwart:
a. sorgt für die Ordnungsgemäße Abwicklung aller Finanzaktivitäten des Vereins;
b. führt die Buchhaltung des Vereins und
c. erstattet der Mitgliederversammlung Bilanz über alle Einnahmen und Ausgaben.
§ 21
1. Der Schriftführer:
a. ist für den gesamten Schriftverkehr und die Administration des Vereins verantwortlich
§ 22
1. Der Aufsichtsrat:
a. setzt sich aus drei Mitgliedern, die untereinander den Vorsitzenden wählen, zusammen;
b. kontrolliert die Satzungsmäßige Arbeit des Vorstandes und erstellt darüber einen Bericht für die Mitgliederversammlung;
c. ermahnt bei festgestellten Missständen den Vorstand und fordert Korrekturen.
2. im Falle, dass ein Platz im Aufsichtsrat frei wird, wird dem Vorstand ein Vorschlag zur Neubesetzung gemacht.
§ 23
1. Erweiterter Vorstand:
a. setzt sich aus vier Mitgliedern zusammen;
b. unterstützt den Vorstand bei seiner Arbeit.
2. im Falle, dass ein Platz im erweiterten Vorstand frei wird, wird dem Vorstand ein Vorschlag zur Neubesetzung gemacht.
§ 24
1. Das Auflösen des Vereins kann mit einer 2/3 (zwei Drittel) Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf der Mitgliederversammlung, die zu diesem Zweck einberufen wurde, beschlossen werden.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der Gemeinnützigkeit fällt das Vermögen des Vereins an die Serbische Orthodoxe Kirche Frankfurt am Main, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 25
Die Mitgliedsbeiträge sind in der Beitragsordnung geregelt.
