Beitragsordnung

§ 1. Ermächtigungsgrundlage

Die Regelungen in dieser Beitragsordnung finden Ihre Grundlage im Beschluss der Mitgliederversammlung vom 20.04.2024.

§ 2. Beitragspflicht

Das Beitragsaufkommen der Mitglieder ist eine wesentliche Grundlage für die finanzielle Ausstattung des Vereins. Daher ist der Verein darauf angewiesen, dass alle Mitglieder ihrer in der Satzung grundsätzlich verankerten Beitragspflicht in vollem Umfang und pünktlich nachkommen. Nur so kann der Verein seine Aufgaben erfüllen und seine Leistungen gegenüber den Mitgliedern erbringen. Jedes Vereinsmitglied hat daher einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 3 Fälligkeit des Beitrags

Der Mitgliedsbeitrag ist am 1. Januar eines jeden Jahres fällig. Das Mitglied ist verpflichtet den jährlichen Mitgliedsbeitrag innerhalb von einem Monat zu entrichten. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang des Beitrags auf dem Vereinskonto an. Das Mitglied gerät unmittelbar nach Ablauf der Frist in Zahlungsverzug.

§ 4 Höhe des Beitrags

Grundbeiträge:

MitgliedergruppeJahresbeitragMonatsbeitrag
Erwachsene ab 18 Jahre120,00 €10,00 €
Kinder/Jugendliche bis 18 Jahre0,00 €0,00 €
Kinder unter 6 Jahren0,00 €0,00 €
Ehepaare180,00 € 15,00 €
Familien einschließlich Kinder/Jugendliche bis
18 Jahren; Auszubildende; Studenten
240,00 € 20,00 €
Schüler und Auszubildende über 18 Jahre, Freiwilligendienst Leistende und Studenten96,00 € 8,00 €
Rentner96,00 € 8,00 €
Ehrenmitglieder0,00 €0,00 €
Fördermitglieder60,00 €5,00 €


Spartenbeiträge:

SparteJahresbeitragMonatsbeitrag

Aufnahmegebühr

Aufnahmegebühr

§ 5 Zahlungsform

(1) Die Mitgliedsbeiträge werden im Lastschriftverfahren eingezogen. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand bei Aufnahme in den Verein eine Einzugsermächtigung zu erteilen.

(2) Erteilt ein Mitglied keine Einzugsermächtigung, ist der Verein berechtigt, den erhöhten Verwaltungsaufwand pauschal mit 15,00 Euro in Rechnung zu stellen.

(3) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind die dem Verein dadurch entstehenden Bankgebühren vom Mitglied zu erstatten.

(1) § 6 Beitragsrückstand

Bei einem Beitragsrückstand beträgt die Mahngebühr 5,00 Euro je Mahnung.

§ 7 Soziale Härtefälle

(1) In sozialen Härtefällen kann der Vorstand die Beitragspflicht auf Antrag und bei Nachweis der finanziellen Verhältnisse vorübergehend ganz oder teilweise erlassen. Ein Rechtsanspruch auf eine Ermäßigung des Mitgliedsbeitrags oder auf eine Freistellung von der Beitragspflicht besteht nicht. Der Härtefall wird zu Beginn eines jeden Beitragsjahres erneut geprüft und festgestellt.

(2) Die Mahngebühren können auf Antrag des zahlungsverpflichteten Mitglieds ganz oder teilweise erlassen werden. Der Vorstand entscheidet nach billigem Ermessen.

§ 8 Kündigung der Mitgliedschaft

Hat ein Mitglied seine Mitgliedschaft gekündigt, bleibt es bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft verpflichtet, seinen Mitgliedsbeitrag zu leisten und seine sonstigen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen.

§ 9 Aufnahmegebühr

Siehe § 4 Höhe des Beitrags.

§ 10 Änderungen

(1) Über die Höhe der Grundbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

(2) Über die Höhe der Spartenbeiträge entscheidet der Vorstand nach eigenem Ermessen. Die Festsetzung bzw. Änderung der Höhe eines Spartenbeitrages wird ausreichend begründet und im Sitzungsprotokoll dokumentiert.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung zum 21. April 2024 in Kraft.